Dazu gehören auch die gegenüber benachbarten Grundstücken einzuhaltenden öffentlichrechtlichen Grenzabstände.19 Ausreichende Grenzabstände bezwecken einerseits, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen, andererseits dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie guter Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik, Gesundheit- oder Feuerpolizei.20 Dem in der Gemeinde Frutigen vorgeschriebenen Grenzabstand für Tiefbauten dürfte hauptsächlich nachbarschützende Funktion zukommen. Im vorliegenden Fall ist die Normabweichung bedeutend, wird doch gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführenden überhaupt kein Grenzabstand eingehalten.