d) Ein Grundstück darf in aller Regel nicht vollständig überbaut werden. Bauten und Anlagen müssen vielmehr mit Rücksicht auf verschiedene öffentliche und private Interessen bestimmte Mindestabstände einhalten. Dazu gehören auch die gegenüber benachbarten Grundstücken einzuhaltenden öffentlichrechtlichen Grenzabstände.19 Ausreichende Grenzabstände bezwecken einerseits, die Nachbarschaft vor mannigfaltigen Beeinträchtigungen zu schützen, andererseits dienen sie aber auch öffentlichen Interessen wie guter Gestaltung des Ortsbildes, Ästhetik, Gesundheit- oder Feuerpolizei.20