So wurde etwa eine Ausnahme gewährt für die Unterschreitung des Bauabstandes, weil ein Grundstück wegen seiner Form reglementskonform nicht oder kaum vernünftig überbaut werden kann. Kein Ausnahmegrund liegt dagegen darin, dass die zonengemäss zulässige Ausnutzung nur durch Unterschreitung des Grenzabstands voll ausgeschöpft werden kann. Das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ist ein allgemeiner Grundsatz, der immer angeführt werden kann und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellt. Für massive Überschreitungen können in der Regel keine Ausnahmen gewährt werden.18