Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: Vom Interesse an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.17 Besondere Verhältnisse, welche eine Ausnahme rechtfertigen, liegen umso eher vor, je weniger die Ziele der Bauvorschriften gefährdet werden. Die Lage und Form einer Parzelle kann eine objektive Besonderheit darstellen, die die Gewährung einer Ausnahme erlaubt. So wurde etwa eine Ausnahme gewährt für die Unterschreitung des Bauabstandes, weil ein Grundstück wegen seiner Form reglementskonform nicht oder kaum vernünftig überbaut werden kann.