Die besondere Parzellenform mit dem schmalen Streifen für die Erschliessung sei auch ein genügender Ausnahmegrund für die Unterschreitung des Grenzabstands. Öffentliche oder wesentliche private Interessen würden nicht beeinträchtigt. Zivilrechtlich müsse eine solche Tiefbaute keinen Grenzabstand einhalten. Die Entwässerung der Strasse entspreche zudem den gesetzlichen Vorgaben. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden betreffend Wassereintritt seien unbegründet. Eine andere Möglichkeit, ihre Parzelle zu erschliessen, habe die Beschwerdegegnerschaft nicht. Deshalb habe die Gemeinde die Ausnahme zu Recht erteilt