Die Beschwerdegegnerschaft begründet die besonderen Verhältnisse vorab mit der Parzellenform. Es sei nicht möglich, die Zufahrt breiter zu bauen, weil die Nachbarn kein zusätzliches Land zur Verfügung stellen würden und die Gemeinde den Weg über eine Überbauungsordnung vorläufig ablehne. Mit der Strassenbreite von 2.9 m könne ein Lichtraumprofil freigehalten werden und diese Breite sei für den zu erwartenden Verkehr genügend. In der Gemeinde würden viele Erschliessungswege existieren, die weit schmaler als 3 m seien. Die besondere Parzellenform mit dem schmalen Streifen für die Erschliessung sei auch ein genügender Ausnahmegrund für die Unterschreitung des Grenzabstands.