Diese Unterschreitung sei aber den gleichen besonderen Verhältnissen geschuldet, die bereits zur Unterschreitung des Grenzabstandes geführt hätten. Die Unterschreitung sei auch deshalb zulässig, weil es sich um eine Zufahrt und nicht um eine Detailerschliessungsstrasse handle. Weiter sei keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten, zumal die Strasse ausschliesslich der direkten Parzellenerschliessung diene. Der Erteilung der Ausnahmebewilligung würden weder öffentliche noch wesentliche private Interessen entgegenstehen.