Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung aufgrund der besonderen Verhältnisse geboten und stehe im Einklang mit den Zielen der Raumplanung, insbesondere dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung. Die Ausnahme könne daher bewilligt werden. Dies habe auch zur Folge, dass die Zufahrt die für Detailerschliessungsstrassen geforderte Mindestbreite von 3 m partiell unterschreite. Diese Unterschreitung sei aber den gleichen besonderen Verhältnissen geschuldet, die bereits zur Unterschreitung des Grenzabstandes geführt hätten.