Auch könne ein ursprünglich der Erschliessung angedachter Parzellenstreifen für dessen ursprünglich vorgesehenen Zweck genutzt werden. Die Gewährung der Ausnahme diene somit auch der Verwirklichung der von den Grundeigentümern eingeräumten Rechte sowie der Forderung, wonach Erschliessungsanlagen nicht überdimensioniert sein sollen und benachbarte Grundeigentümer ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen hätten. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sei daher im Sinne einer Gesamtbetrachtung aufgrund der besonderen Verhältnisse geboten und stehe im Einklang mit den Zielen der Raumplanung, insbesondere dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung.