Mit der vorliegenden Erschliessungslösung könne also ein aus einer rein öffentlich-rechtlichen Betrachtung bestehender Mangel, nämlich die ungenügende Erschliessung der beiden Parzellen, gelöst werden, ohne dass dabei in fremdes und vor allem nachbarliches Eigentum unmittelbar eingegriffen werden müsse. Auch könne ein ursprünglich der Erschliessung angedachter Parzellenstreifen für dessen ursprünglich vorgesehenen Zweck genutzt werden.