Dieser wäre von der erschliessungspflichtigen Gemeinde zu erstellen. Eine solche Erschliessungslösung wäre nur mittels Erlasses einer Detailerschliessungsplanung möglich, was wohl bedeutend mehr Auswirkungen hätte, als dies mit der nun vorliegenden Erschliessungslösung der Fall sei. Mit der vorliegenden Erschliessungslösung könne also ein aus einer rein öffentlich-rechtlichen Betrachtung bestehender Mangel, nämlich die ungenügende Erschliessung der beiden Parzellen, gelöst werden, ohne dass dabei in fremdes und vor allem nachbarliches Eigentum unmittelbar eingegriffen werden müsse.