b) Die Gemeinde hat die Ausnahme für die Unterschreitung des Grenzabstandes für Tiefbauten mit folgender Begründung erteilt: Das Ausnahmegesuch der Bauherrschaft sei nachvollziehbar und plausibel. Die rechtliche Besonderheit liege darin, dass für die zu bebauenden Parzellen Frutigen Grundbuchblatt Nrn. U.________ und B.________ grundsätzlich ein allein auf öffentlich-rechtlich basierenden Festlegungen genügender Anschluss fehle. Dieser wäre von der erschliessungspflichtigen Gemeinde zu erstellen.