(die ebenfalls der Beschwerdegegnerschaft gehört) und O.________. Demgegenüber haben weder die Beschwerdeführenden noch die Eigentümerschaft der Parzelle Nr. M.________ ein Näherbaurecht erteilt. Das Bauvorhaben benötigt deshalb nicht nur eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Mindestfahrbahnbreite, sondern auch eine die Unterschreitung des Grenzabstands für Tiefbauten. 6/13 BVD 110/2020/31