Aufgrund der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung dürfte im vorliegenden Fall wohl eine Fahrbahnbreite von 3 m genügen. Unabhängig von ihrer Qualifikation als Hauszufahrt oder als Detailerschliessungsstrasse genügt die geplante Zufahrt, die teilweise eine geringere Fahrbahnbreite als 3 m aufweist, den Anforderungen an eine neue Zufahrt unbestritten nicht. Insoweit erweisen sich die Beschwerden als begründet. Ob für die Unterschreitung der Mindestfahrbahnbreite eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, wie die Beschwerdegegnerschaft vorsorglich beantragt, ist in der nachfolgenden Erwägung zu prüfen. 3. Ausnahmen