c) Eine Hauszufahrt kann unbestritten im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Auch für den Neubau einer Detailerschliessungsstrasse genügt in der Regel ein Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 SG14 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a SV15; vgl. auch Art. 61 GBR16). Bauvorhaben sind gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen.