Besonders in bereits dicht überbautem Gebiet mit zahlreichen baulichen und möglicherweise auch rechtlichen Hindernissen drängt sich eine frühzeitige kommunale Erschliessungsplanung auf, weil die Gemeinde damit sämtliche (noch) in Frage kommenden Erschliessungsvarianten möglichst bald eruieren und bewerten und eine raumplanerisch sinnvolle Erschliessung unter rechtsgleicher Behandlung aller Betroffener in bestmöglicher Weise sicherstellen kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann sie ihre Erschliessungsaufgaben interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbinden (vgl. Art. 109 f. BauG). Das entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Erschliessung.13