Entscheidend ist auch hier, wie sich der Endzustand präsentieren wird: Der Gesetzgeber dachte vor allem an eine Arealüberbauung mit gemeinsamer Zufahrt, gemeinsamen Parklätzen und internen Verbindungen, die weitgehend nur aus Fusswegen bestehen.12 Vorliegend soll eine Zufahrt erstellt werden, die zwei unbebaute Grundstücke mit dem Gemeindestrassennetz verbindet. Es geht somit um den Anschluss von zwei Parzellen und nicht um den Anschluss einer zusammengehörigen Gebäudegruppe. Daher ist die geplante Hauszufahrt als Detailerschliessungsstrasse zu qualifizieren.