Es stellt sich deshalb zuerst die Frage, ob es sich bei der fraglichen Zufahrt überhaupt um eine Hauszufahrt im Sinne des BauG handelt oder sie nicht viel mehr als Detailerschliessungsstrasse kategorisiert werden muss. Als Detailerschliessung qualifiziert hat die Rechtsprechung unter anderem eine Strasse, die zwei Parzellen erschliesst.10 Massgeblich 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 108 N. 1;