Die Beschwerdegegnerschaft plant, auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. U.________) eine Stichstrasse zu bauen, die sowohl ihr Grundstück als auch das angrenzende Grundstücks Nr. B.________ mit der Gemeindestrasse verbindet und diesen beiden Grundstücken als Zufahrt dienen soll. Ein Hochbauprojekt ist demgegenüber weder auf diesem noch auf jenem Grundstück aktuell. Es stellt sich deshalb zuerst die Frage, ob es sich bei der fraglichen Zufahrt überhaupt um eine Hauszufahrt im Sinne des BauG handelt oder sie nicht viel mehr als Detailerschliessungsstrasse kategorisiert werden muss.