Planung und Bau der Erschliessungsanlagen für die Bauzonen sind somit in erster Linie Aufgaben der Gemeinde und nicht der privaten Grundstückeigentümerschaft.7 Diese Erschliessungspflicht erstreckt sich jedoch nur auf die Basis- und Detailerschliessung, nicht aber auf die Hauszufahrt und die Hausanschlüsse (vgl. Art. 107 Abs. 3 BauG).8 Letztere bleiben grundsätzlich Bestandteil des Grundstücks, auf dem sie liegen.9