Die geplante Zufahrt sei nicht auf der ganzen Länge 3 m breit. Dies ergebe sich aus den besonderen Verhältnissen der Parzellenform. Es sei nicht möglich, die Zufahrt breiter zu bauen, da die Nachbarn kein zusätzliches Land zur Verfügung stellen würden und die Gemeinde den Weg über eine Überbauungsordnung und Enteignung vorläufig abgelehnt habe. Ein allfällig notwendiges Ausnahmegesuch für die Unterschreitung der Strassenbreite werde gestellt. Die Parzellenform stelle ein besonderes Verhältnis dar. Eine Strassenbreite von 2.9 m sei für den zu erwartenden geringen Verkehr mit Personenwagen sowie für Notfallfahrzeuge genügend.