mit dem Ziel, die Überbauung der Nachbarparzellen zu verhindern oder wenigstens zu verzögern. Ob die geplante Zufahrt dereinst für die Überbauung der Parzelle Nr. U.________ genügen werde, müsse vorliegend nicht beurteilt werden, da kein Baugesuch für eine Hochbaute gestellt worden sei. Abgesehen davon sei die Erschliessung selbstverständlich so geplant worden, dass sie für ein Überbauungsprojekt auf der Bauparzelle genüge. Hinderlich wären höchstens die von den Beschwerdeführenden geforderten Mauern und Palisaden. Die Strasse könne auch mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 3.5 t befahren werden. Die geplante Zufahrt sei nicht auf der ganzen Länge 3 m breit.