a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gemeinde wolle sich offenbar ihrer grundsätzlichen Erschliessungspflicht entziehen und habe lieber eine billige, allerdings untaugliche Lösung bewilligt. Die von der Beschwerdegegnerschaft geplante Strasse müsste eine Breite von mindestens 3 m aufweisen. Sie sei jedoch lediglich 2.9 m breit. Zudem verfüge sie nicht über eine genügende Tragfähigkeit. Sie sei deshalb auch nicht geeignet für die Abwicklung des Baustellenverkehrs für die Überbauung der Parzellen Nrn. U.________ und B.________. Insofern genüge sie den Anforderungen nicht und sei nicht bewilligungsfähig.