c) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung des Bauentscheids vom 13. Februar 2020 zu laufen (Art. 40 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben den Bauentscheid am 14. Februar 2020 erhalten. Ihre Beschwerde (Postaufgabe 9. März 2020) wurde somit offensichtlich rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen geltend, ihnen sei der Bauentscheid erst am 17. Februar 2020 eröffnet worden. Dies trifft gemäss Sendeverfolgung der Post zu.5 Ihre Beschwerde (Postaufgabe 18. März 2020) wurde somit ebenfalls rechtzeitig eingereicht. Die beiden Beschwerden entsprechen zudem den Formvorschriften von Art.