a) Die Gemeinde Frutigen ist eine kleine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 2 BauG2. Da ihr die volle Baubewilligungskompetenz nicht übertragen worden ist (vgl. Art. 33 Abs. 3 BauG),3 untersteht sie nicht dem Koordinationsgesetz (vgl. Art. 2a Abs. 2 BauG). Der angefochtene Bauentscheid ist deshalb trotz entsprechendem Hinweis auf der ersten Seite kein Entscheid im Sinne von Art. 9 KoG4. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der beiden Beschwerden zuständig.