Sollte zusätzlich eine Strassenanschlussbewilligung nötig sein, könnte diese noch von der BVE erteilt werden. In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2020 beantragt die Gemeinde sinngemäss die Abweisung der beiden Beschwerden und verwies hauptsächlich auf die Erwägungen in ihrem Bauentscheid. Zudem hielt sie fest, dass sie sich in keiner Art und Weise ihrer Erschliessungspflicht entziehen wolle. Weiter reichte sie vorsorglich die Strassenanschlussbewilligung nach. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion