b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde zwar mit einer Auflage von Amtes wegen ergänzt (Abnahmemessung eines weiteren OMEN). Dabei handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt, der keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung hat. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden folglich den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt.