Damit sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewährleistet. Inwiefern die Bewilligung von adaptiven Antennen eine Menschenrechtsverletzung darstellt, wie die Beschwerdeführenden in ihrer Replik rügen, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar, insbesondere da auch nach Auffassung der kantonalen Fachstelle die Anlage den Vorschriften den NISV entspricht und bewilligungsfähig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Umrüstung der Anlage bewilligte. Gründe für eine Verfahrenssistierung nach Art. 38 VRPG bestehen nicht. Der entsprechende Verfahrensantrag ist abzuweisen. 15. Kosten