b) Aus den Erwägungen folgt, dass die adaptiven Antennen gleich behandelt werden wie die herkömmlichen Antennen. Die NISV-Änderung, wonach der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung Rechnung getragen werden kann, kommt nicht zur Anwendung. Die Baugesuchsakten sind vollständig. Die Vollzugshilfe des BAFU zur neuen Verordnungsbestimmung betreffend adaptive Antennen muss nicht abgewartet werden. Die Grenzwerte der NISV sind auch für die geplanten 5G-Antennen im Frequenzband 3.6 GHz anwendbar. Die Anlage hält nach der schlüssigen Einschätzung der kantonalen Fachstelle die Grenzwerte der NISV ein.