c) Konkrete Energieeffizienzvorschriften für Mobilfunk-Basisstationen enthalten weder die Energiegesetzgebung des Bundes (EnG48 und EnEV49) noch jene des Kantons (KEnG50). Welche konkreten Vorschriften zum Energieverbrauch einzuhalten und im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind, nennen denn auch die Beschwerdeführenden nicht. Die kantonalen Baubehörden können daher die Baubewilligung für die geplante Umrüstung der Mobilfunkanlage mangels gesetzlicher Grundlage nicht verweigern. Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.