13. Stromverbrauch a) Die Beschwerdeführenden rügen, mit der Bewilligung der 5G-Antennen werde der Stromverbrauch massiv ansteigen. Dies stehe den Klimazielen des Bundes entgegen. Sie sind der Meinung, auch aus diesem Grund dürfe die Anlage nicht bewilligt werden. b) Bauvorhaben sind nach Art. 2 Abs. 1 BauG zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen.