e) Die Gemeinde Meiringen hat betreffend die Standortsteuerung von Mobilfunkanlagen auf ihrem Gemeindegebiet im Baureglement zudem eigene Vorschriften erlassen. Nach Art. 418 Abs. 3 GBR47 sind Antennen in erster Linie in den Arbeitszonen "A" und anderen Zonen, die vorwiegend der Arbeitsnutzung vorbehalten sind, zu erstellen. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Zur Diskussion steht hier eine Mobilfunkanlage, die am bestehenden Standort auf dem Bahnareal umgerüstet werden soll. Die geplante Anlage, die sich innerhalb der Bauzone befindet, ist demnach zonenkonform und entspricht den kommunalen Bauvorschriften. Die Rüge, es fehle eine Gesamtplanung, ist somit unbegründet.