b) Gemäss der Beschwerdegegnerin hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass für die Errichtung von Mobilfunkanlagen kein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben verlangt werden dürfe. Daher fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Forderung nach einer Gesamtplanung. Des Weiteren seien Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone zonenkonform, soweit sie hinsichtlich des Standorts und der Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Orte stehe, an dem sie errichtet werden soll und im wesentlichen Bauzonenland abdecke. Dies sei vorliegend geradezu offensichtlich der Fall.