Funktechnik und Strahlung mit den heute verfügbaren 4G-Frequenzen vergleichbar.41 Der Schutz der Gesundheit wird demzufolge durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.42 Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind die hier umstrittenen 5G-Sendeantennen im Frequenzband 3.6 GHz zu bewilligen. Eine rechtliche Grundlage, die Umrüstung der strittigen Mobilfunkanlage zu verbieten, besteht nicht.