Zu den gesundheitlichen Auswirkungen sei zudem noch vieles unklar. Entscheidend sei allerdings, dass weder die kommunalen noch die kantonalen Bewilligungsbehörden technisch und wissenschaftlich in der Lage seien, das Baugesuch auf die Auswirkungen auf die Umwelt gemäss USG zu prüfen. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, das Bundesgericht habe die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV stets als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt.