Es fällt auf, dass am höchstbelasteten OMEN 5 (4.94 V/m), bei dem der Anlagegrenzwert von 5 V/m zu 98.8 % ausgeschöpft ist, keine Abnahmemessung verlangt worden ist. Es ist zwar denkbar, dass aufgrund der konkreten Umgebungssituation und der besonderen Abstrahlcharakteristik der Antennen die Immissionsfeldstärke am OMEN 5 von 4.94 V/m stark überschätzt ist, so dass möglicherweise auf eine Abnahmemessung verzichtet werden könnte. Für die BVD ist jedoch ohne Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb am höchstbelasteten OMEN keine Abnahmemessung vorgenommen werden muss. Es rechtfertigt sich daher, zusätzlich am OMEN 5 eine Abnahmemessung anzuordnen.