Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist damit davon auszugehen, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin den Kontrollzweck auch hinsichtlich adaptiver Antennen erfüllt. Anhaltspunkte, die auf ein Versagen des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, weshalb bei adaptiven Antennen die effektiv eingestellte Sendeleistung und -richtung nicht mit den bewilligten Werten verglichen und damit überprüft werden können. Vielmehr ist ihre Kritik, wonach "die Antenne die Parameter der adaptiven Antennen selbständig in das QS-System eintragen müsse", nicht nachvollziehbar.