Zusätzlich ist die Einhaltung der maximalen Sendeleistung der Anlage mit sog. Abnahmemessungen sichergestellt (vgl. Erwägung 10). Der Vorwurf, die Anlage halte die Grenzwerte nicht ein, verfängt somit nicht. Auch ist der Einwand, im Standortdatenblatt sei für die adaptiven Antennen eine zu tiefe Sendeleistung ausgewiesen, unbegründet. 34 Vgl. S. 4 des Standortdatenblatts für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 28.5.2019 (Revision 1.53), im Register 12 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli 35 Vgl. Stellungnahme des AUE vom 13. Februar 2020