Summenleistung ist für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Baugesuchs verbindlich. Es ist daher unerheblich, ob der fragliche Antennentyp aus technischer Sicht eine höhere Leistung erbringen könnte. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss der Baubewilligung verpflichtet, die ausgewiesenen Parameter im Standortdatenblatt einzuhalten. Falls sie die bewilligte Sendeleistung erhöhen oder die Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus verändern will und dies zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke an den OMEN führt, muss die Umweltverträglichkeit der Anlage in einem Baubewilligungsverfahren neu geprüft werden.