b) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2020 fest, es bestehe kein Anlass, die Richtungsabschwächung willkürlich zu reduzieren oder ganz zu vernachlässigen. Grundsätzlich sei es zwar möglich, gleichzeitig verschiedene Benutzer mit verschiedenen Sendekegeln von unterschiedlicher Sendeleistung zu versorgen. Die gesamthaft maximal ausgesendete Sendeleistung aller aktiven Sendekegel in einem Moment entspreche aber immer maximal der für die Mobilfunkantenne bzw. das entsprechende Frequenzband ersuchten Sendeleistung.