a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Anlage überschreite aufgrund der Variabilität der Strahlung die Grenzwerte an den OMEN 1 bis 5. Dies führe dazu, dass bei der Berechnung der Immissionsfeldstärke die Richtungsabschwächung entfalle. Sie sind der Meinung, dass sich das Worst-Case-Szenario von adaptiven Antennen massgeblich von demjenigen von statisch sendenden Antennen unterscheide. Werde die adaptive Antenne wie eine herkömmliche behandelt, so werde die zu erwartende Strahlung enorm unterschätzt und die Grenzwerte würden überschritten. 30 Information an die Kantone des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 17. April 2019, Ziff. 4.2 (abrufbar unter: