Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Mit der Rüge, die NISV-Änderung führe zu einer Privilegierung von adaptiven Antennen, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 8. Einhaltung der Grenzwerte und Sendeleistung der adaptiven 5G-Antennen