c) Wie in den Erwägungen 5 und 6 dargelegt, gelangt hier die NISV-Änderung, wonach der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung Rechnung zu tragen ist, nicht zur Anwendung. Die adaptiven Antennen werden wie konventionelle Antennen behandelt.30 Dieses Vorgehen entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air)31 und des BAFU32. Mit der Einhaltung des Anlagegrenzwertes werden die Emissionen der geplanten Anlage in Umsetzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips vorsorglich begrenzt (vgl. Erwägung 8).33 Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.