a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die in Anhang 1, Ziff. 63 der NISV eingeführte Sonderregelung für adaptive Antennen führe zu einer unzulässigen Privilegierung von adaptiven Antennen. Durch diese Privilegierung werde der Gesundheitsschutz ausgehöhlt und das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt. b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet in der Stellungnahme vom 7. Februar 2020, die Variabilität der Senderichtung werde bis zum Erlass der neuen Vollzugsempfehlung nicht berücksichtigt. Daher sei diese im vorliegenden Fall irrelevant.