d) Nach dem Gesagten ist die Argumentation der Beschwerdeführenden, das Baugesuch sei mangelhaft und unvollständig, nicht stichhaltig. Gestützt auf die vorhandenen Baugesuchsunterlagen ist es entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden möglich, die Immissionen und den Einspracheperimeter nach den Vorgaben der NISV zu berechnen. Dass die geplante Anlage die Grenzwerte mit den beantragten, technischen Parametern einhält, hat die Beschwerdegegnerin ausserdem mit dem Standortdatenblatt nachgewiesen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz fällt somit ausser Betracht. 7. Privilegierung adaptiver Mobilfunkantennen