Vielmehr werden hier die adaptiven Antennen bei der rechnerischen Beurteilung gleich behandelt wie die konventionellen Antennen (vgl. Laufnummern 1 bis 7).26 Dies folgt auch aus der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz.27 D.h., die Strahlung wird nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen (vgl. Anhang 1, Ziff. 63, 1. Halbsatz NISV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist somit klar, in welchem Betriebszustand die adaptiven Antennen beurteilt werden.