a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, für die 5G-Antennen würden die erforderlichen Angaben in den Baugesuchsakten fehlen. Namentlich würden Angaben darüber fehlen, wie die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt werden. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob an allen OMEN der Anlagegrenzwert eingehalten sei. Auch könne aufgrund der fehlenden Variabilität der Senderichtungen und Antennendiagramme der Einspracheperimeter nicht exakt festgestellt werden. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, die Frequenzbänder 1400 MHz bis 2600 MHz dürften nicht in einem Antennendiagramm zusammengefasst werden.