NISV die Grenzwerte von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz fest, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden. Die geplante Anlage, die unter anderem auch drei 5G-Antennen im Frequenzband 3.6 GHz umfasst, fällt somit fraglos in den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV. Die Grenzwerte der NISV sind folglich auch für die geplanten 5G-Antennen im Frequenzband 3.6 GHz anwendbar.18