b) Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG muss bei fristgebundenen Eingaben, namentlich bei einer Beschwerde, auch die Begründung innert der Frist vorgetragen werden.15 Es ist daher fraglich, ob auf die nachträgliche Rüge eingetreten werden kann. Die Frage kann offenbleiben, da die Beschwerdeführenden aus der Rüge, das Vorhaben sei mangelhaft publiziert worden, zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit den Beschwerdeführenden mit einer allfälligen, mangelhaften Veröffentlichung ein Nachteil entstanden ist. Sie konnten mit der Teilnahme am Einsprache- und Beschwerdeverfahren ihre Rechte vollumfänglich ausüben.