c) Die Rüge der Befangenheit wäre auch inhaltlich unbegründet. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, die technische Beurteilung der kantonalen Fachbehörde, wonach die geplante Anlage die Bestimmungen der NISV erfüllt, in Zweifel zu ziehen. Zum einen handelt es sich bei der Abteilung Immissionsschutz um die kantonale Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung (Art. 22 Abs. 1 BewD13). Gutachtensmässige Ausführungen in Amtsberichten können erhöhte Beweiskraft beanspruchen.14 Zum anderen unterliegt die Beurteilung der Abteilung Immissionsschutz in jedem Fall der Prüfung durch die BVD.